Hinweisgeberschutzgesetz2024-01-10T10:08:04+01:00

Hinweisgeberschutzgesetz

Beschäftigte in Unternehmen nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.
Ab dem 17.12.2023 bietet die Stiftung Mensch daher eine Möglichkeit der nicht nachverfolgbaren (anonymen) Hinweisgebung nach Hinweisgeberschutzgesetz an, soweit ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht von Handlungen und /oder Unterlassungen aus folgenden Bereichen vorliegt:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Hier sind einige wichtige Dinge, die Sie über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen sollten:

Meldewege:

Über diesen Link Hinweisgebermeldestelle Stiftung Mensch oder direkt bei unserer Qualitätsmanagementbeauftragten Marion Aßmann kann ein Hinweis gegeben werden.
Die Datenschutzinformationen zum Hinweisgebermeldesystem (ConSense) inkl. einer Übersicht zu der Verwendung Ihrer Daten finden Sie hier.

Die Hinweise werden von Marion Aßmann, der Qualitätsmanagementbeauftragten der Stiftung Mensch als Meldebeauftragte, entgegengenommen und bearbeitet. Alle Hinweise werden bearbeitet und zu allen Hinweisen erfolgt eine Rückmeldung.

Schutz der Identität:
Das Gesetz schützt die Identität der Hinweisgebenden. Das heißt, dass niemand erfahren darf, wer die Informationen gemeldet hat, es sei denn, der Hinweisgebende stimmt ausdrücklich zu. Hinweisgebende Personen können neben Kolleg*innen und Mitarbeitenden weiterhin sein:

  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebenden in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen)

Alle Verantwortlichen der Stiftung Mensch möchten ausdrücklich ermutigen, Hinweise auf Missstände zu geben und zusammen immer besser zu werden.
Bei weiteren Fragen sind auf der Homepage des Bundesamt für Justiz zusätzliche Informationen zu finden:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Kontakt:
Stiftung Mensch
Qualitätsmanagement
Meldebeauftragte: Marion Aßmann
Eescher Weg 67
25704 Meldorf
Telefon: 04832/999 343
E-Mail: marion.assmann@stiftung-mensch.com